Reisen und Betäubungsmittel

Schweizerische- und nationale Bestimmungen zur Einfuhr von Betäubungsmittel zum persönlichen Gebrauch: Eine ÜbersichtEinreise in die SchweizKranke Reisende dürfen die für eine Höchstdauer von einem Monat zu ihrer Behandlung benötigten Betäubungsmittel ohne Einfuhrbewilligung in die Schweiz einführen. Dauert der Aufenthalt in der Schweiz länger als einen Monat, haben sie sich an einen zur Berufsausübung zugelassenen Arzt zu wenden, um ein Rezept für die zur Behandlung notwendigen Betäubungsmittel zu erhalten.

Ausreise aus der SchweizKranke Reisende dürfen die während einer Höchstdauer von einem Monat zu ihrer Behandlung benötigten Betäubungsmittel ohne Ausfuhrbewilligung ausführen, wenn dies das Bestimmungsland erlaubt. Swissmedic kann, ohne Gewähr, Auskünfte über die im Ausland geltenden Bestimmungen erteilen (Link auf Swissmedic).



Weitere Auskünfte über Ein- und Ausfuhr von Betäubungsmitteln erhalten Sie von der Abteilung Betäubungsmittel der Swissmedic: Walther Zimmerli
Swissmedic
Abteilung Betäubungsmittel
Erlachstrasse 8
3000 Bern 9
Telefon 031 324 91 88 (vormittags)



E-Mail: walther.zimmerli@swissmedic.ch