EU Wohnsitz, Krankenversicherung CH für AHV/IV Rentner

Seit dem 1. Juni 2002 sind die bilateralen Verträge in Kraft.Im folgenden werden Fragen für Rentner (AHV/IV), punkto Leistungen im Wohnsitzstaat und was bezahlt der Schweizer Krankenversicherer, behandelt.

KVG-Obligatorium
Grundsätzlich unterstehen neu Bezüger einer Schweizer Rente, die in einem EU-Staat wohnen, dem KVG, und sind von einem Schweizer Krankenversicherer zu versichern.

Leistungen im Wohnsitzstaat
Die Bezüger einer Schweizer Rente (AHV/IV) mit Wohnsitz in einem EU-Staat müssen also nach den Bestimmungen des KVG versichert werden. Dies bedeutet nun aber nicht, dass diese Personen sich in der Schweiz behandeln lassen dürfen. Das Abkommen sieht vor, dass die Krankenversicherungsleistungen im Wohnsitzstaat bezogen werden müssen. Die Kosten der Behandlung werden von einem sogenannten „aushelfendenTräger“ vorgeschossen. Der aushelfende Träger kann die Kosten von der schweizerischen Verbindunggsstelle, dies ist die Gemeinsame Einrichtung KVG, zurückverlangen. Welche Leistungen bezogen werden können und welche Preise der aushelfende Träger dafür bezahlen muss, ergibt scih aus dem Recht des Wohnsitzstaates. Beispiel:Frau Bühler wohnt in Schweden und erhält eine IV-Rente. Sie ist neu gemäss KVG versichert. Sie kann somit bei jedem Schweizer Versicherer, der die EU-Versicherung anbietet, eine KVG-Versicherung abschliessen. Falls sie wegen einer Krankheit hospitalisiert werden muss, muss sie in ein Spital gehen, das von der obligatorischen schwedischen Krankenversicherung gedeckt ist. Das schwedische Spital sendet seine Rechnung an den schwedischen aushelfenden Träger. Der aushelfende Träger von Schweden erhält – via Gemeinsamer Einrichtung KVG – vom Schweizer Krankenversicherer einen gewissen Betrag.

Was ist vorzukehren in der Schweiz vor der Abmeldung
Bezüglich Leistungsumfang , Tarif und allfälliger Kostenbeteiligungen sind die Bestimmungen des Wohnsitzstaates anwendbar. Also, unbedingt im Wohnsitzstaat Erkundigungen vor der Abreise einziehen. Bei der Krankenversicherung muss das Formular E 121 angefordert werden. Dieses gilt als Bestätigung der Krankenversicherung in der Schweiz und wird im Wohnsitzstaat als Ausweis anerkannt.

Was man sonst noch wissen sollte
Ins Ausland ausgerichtet werden ganze, halbe und – neu auch – die Viertelsrente der Invalidenversicherung. Nicht ins Ausland exportiert werden die Hilflosenentschädigung der Invalidenversicherung und die Ergänzungsleistungen.

Patient meldet sich in der Schweiz ab, nimmt Wohnsitz ausserhalb Europas
Für Fragen punkto Auswanderung z.B. nach Lateinamerika ist die Sachbearbeiterin für Auswanderungsfragen in Bern, Telefon 031 322 42 02 zuständig.