Migration und HIV/AIDS

BeraterInnen sowohl im Bereich Migration wie auch im Bereich HIV/AIDS sind zunehmend mit der Fragestellung konfrontiert: Was können wir unseren HIV-positiven KlientInnen in der Beratung anbieten, falls der Vollzug einer Wegweisung droht. Die Aids-Hilfe Schweiz hat über diese Thema an einer Fachtagung informiert. Hier eine Zusammenfassung der wichtigsten Punkte.

Rechtliche Aspekte der Einreise, des Aufenthaltes und der Wegweisung.

Das vom Bund erlassene Ausländer- und Asylgesetz regelt die Einreise, den Aufenthalt oder die Wegweisung von Ausländern. Der Vollzug dieses Gesetztes liegt bei den Kantonen.

Verfahren bei illegaler Einreise (Regelfall bei Asylbewerbern):

Nach Einreise in die Schweiz Aufnahme in die zuständige Empfangsstelle (Ostschweiz = Kreuzlingen).

  • Summarische Befragung
  • Asylgesuch an das Bundesamt für Flüchtlinge (BFF)
  • Zuweisung in ein kantonales Asylbewerberzentrum für die Dauer des Verfahrens
  • Zuweisung in eine Gemeinde

Verfahren bei Abweisung des Asylgesuches durch das BFF:

  • Rekurs gegen Abweisungsverfügung bei der Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) Postfach 3003 Bern-Zollikofen
  • Bei Abweisung des Rekurses: Wiedererwägungsgesuch beim BFF. Darauf besteht Anspruch, wenn n e u e erhebliche Tatschen oder Beweismittel, eine wesentlich veränderte Sachlage und damit eine Unzumutbarkeit der Wegweisung geltend gemacht werden können. Beispiel: Nicht gewährleistete Therapie im Heimatstaat bei AIDS-Erkrankung. Bei HIV kein Anspruch
  • Bei Nichteintreten des BFF auf das Wiedererwägungsgesuch: Beschwerde gegen die Vefügung bei der Schweizerischen Asylrekurskommission unter Hinweis auf die Praxis des Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte, der eine Wegweisung bei schwerer, im Heimatstaat nicht behandelbarer Krankheit nicht zulässt.

Zugang zum Gesundheitswesen

Personen, die in der Schweiz ein Asylgesuch eingereicht haben, sind verpflichtet, sich gegen Krankheit zu versichern. Grundsätzlich übernimmt der Bund die Prämien der Grundversicherung für einen Bewerber, der auf Unterstützung angewiesen ist. Des Weiteren ersetzt der Bund auch alle medizinischen Kosten, die nicht durch die Grundversicherung oder andere Versicherungen gedeckt sind. Die Kantone können die Freiheit der Wahl des Versicherers und des Leistungserbringers (Arzt, Analyselabor) einschränken.

Informationsadresse: Rechtsberatung für Asylsuchende, Tellstrasse 4, 9001 St. Gallen, Telefon 071 222 22 79